Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Firma FurniRent (Liechtenstein) AG - Miete
1.) Geltungsbereich:
Diese AGB gelten für alle auch zukünftigen Vertrags- und Geschäftsverbindungen zwischen der FurniRent (Liechtenstein) AG, im Folgenden kurz „Vermieterin“ genannt, und den jeweiligen Vertrags- bzw. Geschäftspartnern, im Folgenden kurz „Mieter“ genannt.
Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese AGB gelten ausschliesslich. Sofern die AGB eines Mieters diesen AGB entgegenstehen bzw. widersprechen, wird diesen Punkten bereits jetzt widersprochen. Solche AGB haben nur dann Geltung, wenn den betreffenden Punkten selbst schriftlich zugestimmt wurde. Sofern die AGB des Mieters mit den AGB der Vermieterin im Widerspruch stehen, sind dann die AGB der Vermieterin gültig. Der Mieter stimmt ausdrücklich zu, dass seine AGB nachrangig behandelt werden.
2.) Angebote/Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht/Vertragssprache:
Die Angebote der Vermieterin verstehen sich freibleibend und verpflichten nicht zur Lieferung. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Vermieterin. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird Vaduz vereinbart, wobei es der Vermieterin freisteht, jeden anderen zulässigen Gerichtsstand zu wählen. Für die vorliegenden Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt liechtensteinisches Recht mit Ausschluss der Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechtes und die deutsche Vertragssprache als vereinbart.
3.) Fälligkeit/Zahlungsbedingungen/Aufrechnungsverbot/
Zessionsverbot:
Die Fälligkeit des Mietzinses ergibt sich aus dem Mietvertrag. Zahlungseingänge werden, auch bei anderer Widmung, zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, ist die Vermieterin berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu berechnen sowie pro erfolgter Mahnung Mahnspesen; ferner die Kosten der gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Einbringungsmassnahmen. Änderungen sowie Neueinführungen von Steuern und Abgaben, die die Vermieterin betreffen, können uneingeschränkt auf den Mieter überwälzt werden. Alle Gebühren und Abgaben, die aus dem Abschluss des Mietvertrages entstehen können, trägt der Mieter. Sollte die Vermieterin solche Gebühren oder Abgaben bezahlen, so hat sie der Mieter unverzüglich der Vermieterin zu ersetzen. Alle Gebühren und Abgaben, die aus dem Abschluss des Mietvertrages und der Geschäftsbeziehung entstehen können, trägt der Mieter. Sollte die Vermieterin für den Mieter solche Gebühren und Abgaben bezahlen, so hat sie der Mieter der Vermieterin unverzüglich zu ersetzen.
Der Mietzins wird jährlich dem schweizerischen Lebenskostenindex angepasst. Der Mieter hat am jeweiligen Zahlungstag im gleichen Verhältnis höhere Zahlungen zu leisten, als sich dieser Index gegenüber dem Stande des Monats des Vertragsabschlusses erhöht hat. Wertschwankungen nach unten bleiben jedenfalls immer unberücksichtigt. Wertschwankungen nach oben bleiben nur bis einschließlich 5% unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist erstmals von der Indexziffer des Monats des Vertragsabschlusses und sodann bei jedem Überschreiten des jeweils geltenden Spielraums nach oben neu zu berechnen, wobei stets die erste, außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexziffer die Grundlage für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.
Das Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder der Aufrechnung von Gegenforderungen steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ebenso ist der Mieter nicht befugt, allfällige Forderungen gegenüber der Vermieterin an Dritte abzutreten. Eine solche Forderungsabtretung ist gegenüber der Vermieterin unwirksam, sofern sie einer Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Zustimmung für eine Abtretung erfolgt immer einzelfallbezogen.
Die Vermieterin ist berechtigt, ihre Rechtsstellung aus dem abgeschlossenen Vertrag auf einen Dritten zu übertragen und alle Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten – und zwar teilweise oder zur Gänze; dies trifft insbesondere auf Geldforderungen zu.
4.) Zustellungen/Schriftverkehr/Bankverbindung:
Der Mieter hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnungen per E-Mail ordnungsgemäss an die vom Mieter registrierte und bestätigte E-Mail-Adresse erfolgen können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte, elektronische Antwortschreiben an die Vermieterin (zB. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Die Bezahlung der monatlichen Raten zu den Miet- und Kaufverträgen ist entsprechend dem Zahlungsformular als Debit Direct oder SEPA B2B Direct Debit (Anhang von Miet- und Kaufverträgen) zu leisten. Jegliche Spesen, die sich aus einer Rückbuchung seitens des Mieters ergeben, fallen zu dessen Lasten.
Der Mieter verpflichtet sich, eine allfällige Änderung seiner Zustelladresse der Vermieterin umgehend schriftlich mitzuteilen. Bis zu einer solchen Mitteilung gelten sämtliche Schriftstücke an den Mieter an die ursprünglich bekannt gegebene Adresse als zugestellt. Mögliche nachteilige Folgen aufgrund einer Änderung der Zustelladresse, welche der Vermieterin nicht mitgeteilt wurden, treffen ausschliesslich den Mieter selbst. Dies trifft insbesondere auch dann zu, wenn ein Schriftstück in weiterer Folge nicht zugestellt werden konnte oder bei einer Zustellung per E-Mail oder Fax eine diesbezügliche Fehlermeldung erscheint. Der Mieter wird diesbezüglich der Vermieterin gegenüber keinerlei Ansprüche stellen und sie schad- und klaglos halten.
5.) Kaution/Sicherstellung:
Der Mieter ist verpflichtet, bei Abschluss des Mietvertrages zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Bestandverhältnis dem Vermieter eine Kaution in Form einer unbefristeten, abstrakten Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes zu übergeben. Die Höhe richtet sich nach der Laufzeit des Mietverhältnis und der Auswahl der Mietvariante. Die Bankgarantie kann mit Einverständnis der Vermieterin durch ein gleichwertiges Sicherungsmittel abgelöst werden. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die im Mietvertrag gewählte Sicherstellung innerhalb der im Mietvertrag angegebenen Frist zu übergeben, widrigenfalls eine Frist von drei Monaten als vereinbart gilt. Bei Nichtbeibringung kann die bis dahin erbrachte Dienstleistung mit bis zu 15 % der Gesamtmietsumme in Rechnung gestellt werden.
6.) Lieferung/Gefahrtragung:
Die angegebenen Liefertermine sind annähernd, für die Vermieterin aber unverbindlich. Für die Überschreitung der Lieferfrist kann die Vermieterin in keiner Art für den entstandenen Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden. Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Stromsperren oder andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten udgl. entbinden die Vermieterin von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist. Ist die hierdurch notwendig werdende Verlängerung der Lieferfrist im Verhältnis zum hindernden Ereignis als angemessen zu betrachten, ist der Mieter zur Abnahme der Ware verpflichtet, ohne ein Rücktrittsrecht ausüben zu können. Teil- und Vorlieferungen sind zulässig, müssen angenommen und können auch separat verrechnet werden. Der Mieter übernimmt mit der Übergabe die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware. Spätestens mit der Bezahlung der Rechnung gilt das Werk als übernommen. Sofern die Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder an eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt erfolgt, beginnt die Übergabe und somit der Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an diese. Transportschäden sind sofort nach Warenübernahme beim jeweiligen Frachtführer geltend zu machen.
7.) Haftung/Verjährung:
Mehrere Mieter haften für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag zur ungeteilten Hand. Auch bei Ausscheiden eines Mieters bleiben alle auch von diesem gestellten Sicherheiten voll aufrecht.
Sämtliche beim Bauvorhaben verwendeten Materialien (Stoffe, Böden, Fliesen, etc.) werden vom Mieter gemeinsam mit der Vermieterin ausgewählt. Für die Auswahl des Mieters hinsichtlich Farben und Design, übernimmt die Vermieterin keine Haftung. Die Vermieterin übernimmt keine Gewähr für vom Mieter beigestelltes Material oder vom Mieter selbst beauftragte oder koordinierte Gewerke. Nach auftragsgemässer Fertigstellung des Bauvorhabens ist die Vermieterin berechtigt, eine Übernahme durch den Mieter zu verlangen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis der Vermieterin Änderungen oder unsachgemässe Reparaturen an den von der Vermieterin gelieferten verbauten Objekten durchzuführen.
Die Vermieterin haftet nicht für entstandene Schäden und Nachteile, insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung aufgrund einer entschuldbaren Fehlleistung oder aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Eine Haftung tritt nur im Falle einer auffallenden Sorglosigkeit im Sinne von grober Fahrlässigkeit oder im Falle von Vorsatz ein. Die Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB gilt als abbedungen, sie kommt daher nicht zur Anwendung. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahmen und Benutzung oder behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz- und Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
Im Falle der Beschädigungen eines Mietobjektes haftet der Mieter der Vermieterin gegenüber für die ordnungsgemässe Reparatur. Soweit diesbezüglich Schadenersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Ersatzleistung (unter anderem Versicherungsleistung) gegen einen Dritten bestehen, ist ausschliesslich die Vermieterin als Eigentümerin des Mietobjektes unmittelbar geschädigt und schadenersatzanspruchsberechtigt. Der Mieter hat in diesen Fällen für die Geltendmachung und ordnungsgemässe Abwicklung der Schadenersatzansprüche Sorge zu tragen. Gegen vorherige Übermittlung von Schadensmeldung und Kostenvoranschlag hat der Mieter die Schadensbehebung im Namen der Vermieterin in Auftrag zu geben (die Entscheidung über die Auftragsvergabe, insbesondere hinsichtlich Auftragnehmer sowie Art und Umfang der Schadensbehebung ist der Vermieterin vorbehalten). Ein allfälliges Prozess- und Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten trägt der Mieter. Der Mieter hat insbesondere die Kosten einer aktorischen Kaution sowie die Kosten für eine Nebenintervention durch die Vermieterin zu bezahlen.
Der Mieter ist verpflichtet, die Handhabungsrichtlinien zu den gelieferten Einrichtungsgegenständen einzuhalten. Er hat sich bei Übergabe am Auslieferungsort von der ordnungsgemässen Beschaffenheit der vermieteten Einrichtungsgegenstände einschliesslich Zubehör zu überzeugen. Sollten die gelieferten Einrichtungsgegenstände Mängel aufweisen, so ist die Mängelrüge durch den Mieter innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu erheben, widrigenfalls sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen.
Macht der Mieter von diesem Recht keinen Gebrauch, so erkennt er die ordnungsgemässe Lieferung an. Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm angemieteten Einrichtungsgegenstände gegen alle Risiken, für die er oder Dritte und der Vermieterin gegenüber einzustehen haben, auf eigene Kosten auf Neuwertbasis zu versichern und zwar ab Versand oder Übernahme vom Lager bis zur Rücklieferung an das Lager der Vermieterin. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet, alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust der Einrichtungsgegenstände unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die von ihm gemieteten Einrichtungsgegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind unverzüglich zu melden. Der Mieter hat das Mietobjekt am vereinbarten Standort zu belassen. Eine Standortänderung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin gestattet. Eine Mietzinsminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Etwaige Haftungsansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch binnen eines Jahres ab Leistungserbringung durch die Vermieterin.
Die Vermieterin haftet nicht für Schäden und Nachteile, die durch das Verhalten des Mieters oder die von Dritten entstanden sind. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht für Schäden und Nachteile, welche in Folge mangelhafter oder fehlender Unterlagen bzw. Informationserteilung durch den Mieter entstanden sind. Die Vermieterin haftet nicht für die Auswahl und das Verhalten der an der Errichtung des Werks beteiligten Personen. Die Vermieterin ist nicht verantwortlich für Schäden und Nachteile, welche entstanden sind, weil sich Dritte nicht an die Anweisungen der Vermieterin gehalten haben.
8.) Urheberrechte/Vertraulichkeit:
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen der Vermieterin bleiben wie Muster, Kataloge und Abbildungen stets geistiges Eigentum der Vermieterin. Jede Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung durch den Mieter ist zu unterlassen bzw. bedarf einer Zustimmung der Vermieterin.
Der Mieter verpflichtet sich, alle Informationen und Daten, die er von der Vermieterin erhalten hat, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten verschlossen zu halten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
9.) Kündigung:
Das Mietverhältnis kann von der Vermieterin fristlos gekündigt werden, wenn
a) der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt oder mit dieser mehr als einen Monat im Rückstand ist,
b) der Mieter die vermieteten Einrichtungsgegenstände vertragswidrig gebraucht oder Dritten überlässt,
c) der Mieter die Einrichtungsgegenstände unter Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten gefährdet.
Die Vermieterin hat im Falle der Kündigung das Recht, die Einrichtungsgegenstände sofort auf Kosten des Mieters abholen zu lassen. Zu diesem Zwecke gestattet der Mieter der Vermieterin oder ihrem Bevollmächtigten Zugang zu den Einrichtungsgegenständen und duldet in einem solchen Fall die Wegnahme, ohne daraus irgendwelche Rechte und Ansprüche ableiten zu können. Die damit verbundenen Kosten wie Fracht, Nebenkosten udgl. gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist gegenüber der Vermieterin in diesem Fall schadenersatzpflichtig in der Höhe der Differenz zwischen den noch ausstehenden Raten und den etwaig anderweitig zu erzielenden Gesamteinnahmen. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
10.) Schlussbestimmungen:
Sollten Bestimmungen dieser AGB teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer eventuell unwirksamen Bestimmung gilt jene als vereinbart, die der Bestimmung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Vermieterin am nächsten kommt.
Sämtliche Mitteilungen, Benachrichtigungen, Fristsetzungen, Mängelrügen, etc, insbesondere auch von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Wurde die Schriftform nicht eingehalten, so sind die betreffenden Nebenabreden für die Vermieterin nicht verbindlich und daher rechtsunwirksam. Dies gilt insbesondere für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Im Übrigen können Änderungen und Ergänzungen rechtswirksam nur durch vertretungsbefugte Organe der Vermieterin vorgenommen werden, keinesfalls durch dritte Personen, die nicht der Sphäre der Vermieterin angehören. In jedem Fall bedürfen solche Ergänzungen oder Änderungen der Schriftform und firmenmässigen Fertigung durch die Vermieterin.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Firma FurniRent (Liechtenstein) AG - Kauf
1) Geltungsbereich:
Diese AGB gelten für alle auch zukünftigen Vertrags- und Geschäftsverbindungen zwischen der FurniRent (Liechtenstein) AG, im Folgenden kurz „FurniRent “ genannt, und den jeweiligen Vertrags- bzw. Geschäftspartnern, im Folgenden kurz „Kunde“ genannt.
Massgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese AGB gelten ausschliesslich. Sofern die AGB eines Kunden diesen AGB entgegenstehen bzw. widersprechen, wird diesen Punkten bereits jetzt widersprochen. Solche AGB haben nur dann Geltung, wenn den betreffenden Punkten selbst schriftlich zugestimmt wurde. Sofern die AGB des Kunden mit den AGB der FurniRent im Widerspruch stehen, sind dann die AGB der FurniRent gültig. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass seine AGB nachrangig behandelt werden.
2) Angebote/Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht/Vertragssprache:
Die Angebote der FurniRent verstehen sich freibleibend und verpflichten nicht zur Lieferung. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der FurniRent. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird Vaduz vereinbart, wobei es der FurniRent freisteht, jeden anderen zulässigen Gerichtsstand zu wählen. Für die vorliegenden Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt liechtensteinisches Recht mit Ausschluss der Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechtes und die deutsche Vertragssprache als vereinbart.
3) Fälligkeit/Zahlungsbedingungen/Aufrechnungsverbot/
Zessionsverbot:
Die Fälligkeit der Rate ergibt sich aus dem Kaufvertrag. Zahlungseingänge werden, auch bei anderer Widmung, zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet. Die FurniRent ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, ist die FurniRent berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu berechnen sowie pro erfolgter Mahnung Mahnspesen; ferner die Kosten der gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Einbringungsmassnahmen. Änderungen sowie Neueinführungen von Steuern und Abgaben, die die FurniRent betreffen, können uneingeschränkt auf den Kunden überwälzt werden. Alle Gebühren und Abgaben, die aus dem Abschluss des Kaufvertrages entstehen können, trägt der Kunde. Sollte die FurniRent solche Gebühren oder Abgaben bezahlen, so hat sie der Kunde unverzüglich der FurniRent zu ersetzen. Alle Gebühren und Abgaben, die aus dem Abschluss des Kaufvertrages und der Geschäftsbeziehung entstehen können, trägt der Kunde. Sollte die FurniRent für den Kunden solche Gebühren und Abgaben bezahlen, so hat sie der Kunde der FurniRent unverzüglich zu ersetzen.
Die Rate wird jährlich dem schweizerischen Lebenskostenindex angepasst. Der Kunde hat am jeweiligen Zahlungstag im gleichen Verhältnis höhere Zahlungen zu leisten, als sich dieser Index gegenüber dem Stande des Monats des Vertragsabschlusses erhöht hat. Wertschwankungen nach unten bleiben jedenfalls immer unberücksichtigt. Wertschwankungen nach oben bleiben nur bis einschließlich 5% unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist erstmals von der Indexziffer des Monats des Vertragsabschlusses und sodann bei jedem Überschreiten des jeweils geltenden Spielraums nach oben neu zu berechnen, wobei stets die erste, außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexziffer die Grundlage für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat.
Das Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder der Aufrechnung von Gegenforderungen steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ebenso ist der Kunde nicht befugt, allfällige Forderungen gegenüber der FurniRent an Dritte abzutreten. Eine solche Forderungsabtretung ist gegenüber der FurniRent unwirksam, sofern sie einer Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Zustimmung für eine Abtretung erfolgt immer einzelfallbezogen.
Die FurniRent ist berechtigt, ihre Rechtsstellung aus dem abgeschlossenen Vertrag auf einen Dritten zu übertragen und alle Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten – und zwar teilweise oder zur Gänze; dies trifft insbesondere auf Geldforderungen zu.
4) Zustellungen/Schriftverkehr/Bankverbindung:
Der Kunde hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnungen per E-Mail ordnungsgemäss an die vom Kunden registrierte und bestätigte E-Mail-Adresse erfolgen können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte, elektronische Antwortschreiben an die FurniRent (zB. Abwesenheitsnotizen) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Die Bezahlung der monatlichen Raten zu den Miet- und Kaufverträgen ist entsprechend dem Zahlungsformular als Debit Direct oder SEPA B2B Direct Debit (Anhang von Miet- und Kaufverträgen) zu leisten. Jegliche Spesen, die sich aus einer Rückbuchung seitens des Kunden ergeben, fallen zu dessen Lasten.
Der Kunde verpflichtet sich, eine Änderung seiner Zustelladresse der FurniRent umgehend schriftlich mitzuteilen. Bis zu einer solchen Mitteilung gelten sämtliche Schriftstücke an den Kunden an die ursprünglich bekannt gegebene Adresse als zugestellt. Mögliche nachteilige Folgen aufgrund einer Änderung der Zustelladresse, welche der FurniRent nicht mitgeteilt wurden, treffen ausschliesslich den Kunden selbst. Dies trifft insbesondere auch dann zu, wenn ein Schriftstück in weiterer Folge nicht zugestellt werden konnte oder bei einer Zustellung per E-Mail oder Fax eine diesbezügliche Fehlermeldung erscheint. Der Kunde wird diesbezüglich der FurniRent gegenüber keinerlei Ansprüche stellen und sie schad- und klaglos halten.
5) Kaution/Sicherstellung:
Der Kunde ist verpflichtet, bei Abschluss des Kaufvertrages zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Bestandverhältnis der FurniRent eine Kaution in Form einer unbefristeten, abstrakten Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes zu übergeben. Die Höhe richtet sich nach der Laufzeit des Vertragsverhältnisses und der Auswahl der Kaufvariante. Die Bankgarantie kann mit Einverständnis der FurniRent durch ein gleichwertiges Sicherungsmittel abgelöst werden. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die im Kaufvertrag gewählte Sicherstellung innerhalb der im Mietvertrag angegebenen Frist zu übergeben, widrigenfalls eine Frist von drei Monaten als vereinbart gilt. Bei Nichtbeibringung kann die bis dahin erbrachte Dienstleistung mit bis zu 15 % der Gesamtkaufsumme in Rechnung gestellt werden.
6) Lieferung/Gefahrtragung:
Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Stromsperren oder andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Betriebsstörungen, Transportschwierigkeiten udgl. entbinden die FurniRent von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist. Ist die hierdurch notwendig werdende Verlängerung der Lieferfrist im Verhältnis zum hindernden Ereignis als angemessen zu betrachten, ist der Kunde zur Abnahme der Ware verpflichtet, ohne ein Rücktrittsrecht ausüben zu können. Teil- und Vorlieferungen sind zulässig, müssen angenommen und können auch separat verrechnet werden. Der Kunde übernimmt mit der Übergabe die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware. Spätestens mit der Bezahlung der Rechnung gilt das Werk als übernommen. Sofern die Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder an eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt erfolgt, beginnt die Übergabe und somit der Gefahrenübergang zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an diese. Transportschäden sind sofort nach Warenübernahme beim jeweiligen Frachtführer geltend zu machen.
7) Haftung/Verjährung:
Mehrere Kunden haften für alle Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag zur ungeteilten Hand. Auch bei Ausscheiden eines Kunden bleiben alle auch von diesem gestellten Sicherheiten voll aufrecht.
Sämtliche beim Bauvorhaben verwendeten Materialien (Stoffe, Böden, Fliesen, etc.) werden vom Kunden gemeinsam mit der FurniRent ausgewählt. Für die Auswahl des Kunden hinsichtlich Farben und Design, übernimmt die FurniRent keine Haftung. Die FurniRent übernimmt keine Gewähr für vom Kunden beigestelltes Material oder vom Kunden selbst beauftragte oder koordinierte Gewerke. Nach auftragsgemässer Fertigstellung des Bauvorhabens ist die FurniRent berechtigt, eine Übernahme durch den Kunden zu verlangen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis der FurniRent Änderungen oder unsachgemässe Reparaturen an den von der FurniRent gelieferten verbauten Objekten durchzuführen.
Die FurniRent haftet nicht für entstandene Schäden und Nachteile, insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung aufgrund einer entschuldbaren Fehlleistung oder aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Eine Haftung tritt nur im Falle einer auffallenden Sorglosigkeit im Sinne von grober Fahrlässigkeit oder im Falle von Vorsatz ein. Die Beweislastumkehr im Sinne des
§ 1298 ABGB gilt als abbedungen, sie kommt daher nicht zur Anwendung. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahmen und Benutzung oder behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz- und Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.
Im Falle der Beschädigungen eines Kaufobjektes haftet der Kunde der FurniRent gegenüber für die ordnungsgemässe Reparatur. Soweit diesbezüglich Schadenersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Ersatzleistung (unter anderem Versicherungsleistung) gegen einen Dritten bestehen, ist ausschliesslich die FurniRent als Eigentümerin des Kaufobjektes gemäss Hauptvertrag unmittelbar geschädigt und schadenersatzanspruchsberechtigt. Der Kunde hat in diesen Fällen für die Geltendmachung und ordnungsgemässe Abwicklung der Schadenersatzansprüche Sorge zu tragen. Gegen vorherige Übermittlung von Schadensmeldung und Kostenvoranschlag hat der Kunde die Schadensbehebung im Namen der FurniRent in Auftrag zu geben (die Entscheidung über die Auftragsvergabe, insbesondere hinsichtlich Auftragnehmer sowie Art und Umfang der Schadensbehebung ist der FurniRent vorbehalten). Ein allfälliges Prozess- und Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten trägt der Kunde. Der Kunde hat insbesondere die Kosten einer aktorischen Kaution sowie die Kosten für eine Nebenintervention durch die FurniRent zu bezahlen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Handhabungsrichtlinien zu den gelieferten Einrichtungsgegenständen einzuhalten. Er hat sich bei Übergabe am Auslieferungsort von der ordnungsgemässen Beschaffenheit der vermieteten Einrichtungsgegenstände einschliesslich Zubehör zu überzeugen. Sollten die gelieferten Einrichtungsgegenstände Mängel aufweisen, so ist die Mängelrüge durch den Kunden innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu erheben, widrigenfalls sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen.
Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, so erkennt er die ordnungsgemässe Lieferung an. Der Kunde ist verpflichtet, die im Kaufvertrag genannten Einrichtungsgegenstände gegen alle Risiken, für die er oder Dritte und der FurniRent gegenüber einzustehen haben, auf eigene Kosten auf Neuwertbasis zu versichern und zwar ab Übernahme. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust der Einrichtungsgegenstände unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die im Kaufvertrag enthaltenen Einrichtungsgegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind unverzüglich zu melden. Der Kunde hat das Kaufobjekt am vereinbarten Standort zu belassen. Eine Standortänderung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der FurniRent gestattet. Eine Ratenminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Etwaige Haftungsansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch binnen eines Jahres ab Leistungserbringung durch die FurniRent.
Die FurniRent haftet nicht für Schäden und Nachteile, die durch das Verhalten des Kunden oder die von Dritten entstanden sind. Die FurniRent haftet insbesondere nicht für Schäden und Nachteile, welche in Folge mangelhafter oder fehlender Unterlagen bzw. Informationserteilung durch den Kunden entstanden sind. Die FurniRent haftet nicht für die Auswahl und das Verhalten der an der Errichtung des Werks beteiligten Personen. Die FurniRent ist nicht verantwortlich für Schäden und Nachteile, welche entstanden sind, weil sich Dritte nicht an die Anweisungen der FurniRent gehalten haben
8) Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung offenstehenden Forderungen, einschließlich Zinsen, Spesen und Kosten, bei Wechselbezahlung bis zur erfolgten Einlösung des letzten Wechsels und für den Fall außergerichtlich oder gerichtlicher Eintreibungskosten auch bis zur Bezahlung dieser im Eigentum der FurniRent.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware vor der vollständigen Bezahlung einem Dritten zu verkaufen, zu verpfänden, als Sicherstellung anzubieten oder sonst irgendwie zu überlassen. Falls der Kunde die von der FurniRent gelieferten Waren – sei es auch nach Weiterverarbeitung – weiter veräussert oder einem Dritten überlässt, bevor der Kunde die Kosten der FurniRent bezahlt hat, tritt der Kunde schon jetzt im Voraus seine ihm gegen den künftigen Abnehmer entstehenden Kaufpreisforderungen seiner Lieferungen an die FurniRent ab. Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Wirksamkeit der Forderungsabtretung notwendigen Publizitätsakte (Zessionsvermerk auf der Rechnung oder Anmerkung in seinen Geschäftsbüchern, usw.) durchzuführen. Zusätzlich verpflichtet sich der Kunde auch seinem Kunden bzw. seinem Geschäftspartner gegenüber, die Waren ebenfalls nur unter Einräumung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehaltes weiter zu liefern, dies gegen Vorausabtretung seiner Kaufpreisforderung. Im Falle einer Verarbeitung oder Vermischung der von der FurniRent gelieferten Waren mit anderen Waren, geht das Eigentum der FurniRent dadurch nicht unter, sondern wird die FurniRent Miteigentümer an diesen Waren. Das Eigentum an den verarbeiteten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn dieser den Kaufpreis zur Gänze bezahlt.
Die Gestattung der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung sowie das Inkasso der Forderungen stellen keinen Verzicht auf die Vorausabtretung an Dritte oder einen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und das Recht auf das Eigentum dar.
Im Falle der Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Kunden oder einer bereits erfolgten Pfändung erlischt sein Recht auf Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Waren sowie sein Recht auf Einzug der Aussenstände. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen der Formvorschriften geknüpft ist, ist der Kunde verpflichtet, diese zu erfüllen.
9) Urheberrechte/Vertraulichkeit:
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen der FurniRent bleiben wie Muster, Kataloge und Abbildungen stets geistiges Eigentum der FurniRent AG. Jede Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung durch den Kunden ist zu unterlassen bzw bedarf einer Zustimmung der FurniRent
Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Daten, die er von der FurniRent erhalten hat, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten verschlossen zu halten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
10) Kündigung:
Das Mietverhältnis kann von der FurniRent fristlos gekündigt werden, wenn
a) der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt oder mit dieser mehr als einen Monat im Rückstand ist,
b) der Kunde die Einrichtungsgegenstände vertragswidrig gebraucht oder Dritten überlässt,
c) der Kunde die Einrichtungsgegenstände unter Vernachlässigung der ihm obliegenden Pflichten gefährdet.
FurniRent hat im Falle der Kündigung das Recht, die Einrichtungsgegenstände sofort auf Kosten des Kunden abholen zu lassen. Zu diesem Zwecke gestattet der Kunde der FurniRent oder ihrem Bevollmächtigten Zugang zu den Einrichtungsgegenständen und duldet in einem solchen Fall die Wegnahme, ohne daraus irgendwelche Rechte und Ansprüche ableiten zu können. Die damit verbundenen Kosten wie Fracht, Nebenkosten udgl. gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist gegenüber der FurniRent in diesem Fall schadenersatzpflichtig in der Höhe der Differenz zwischen den noch ausstehenden Raten und den etwaig anderweitig zu erzielenden Gesamteinnahmen. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
11) Schlussbestimmungen:
Sollten Bestimmungen dieser AGB teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer eventuell unwirksamen Bestimmung gilt jene als vereinbart, die der Bestimmung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der FurniRent am nächsten kommt.
Sämtliche Mitteilungen, Benachrichtigungen, Fristsetzungen, Mängelrügen, etc., insbesondere auch von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Wurde die Schriftform nicht eingehalten, so sind die betreffenden Nebenabreden für die FurniRent nicht verbindlich und daher rechtsunwirksam. Dies gilt insbesondere für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Im Übrigen können Änderungen und Ergänzungen rechtswirksam nur durch vertretungsbefugte Organe der FurniRent vorgenommen werden, keinesfalls durch dritte Personen, die nicht der Sphäre der FurniRent angehören. In jedem Fall bedürfen solche Ergänzungen oder Änderungen der Schriftform und firmenmässigen Fertigung durch die FurniRent.